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Recht und Plan

Juni 5, 2023 by aehlers

Es geht immer weiter! Transformation als immerwährende Herausforderung.

Es ist endlich Sommer….. Transition Generation meets Generation Y

Lebenslanges Gestalten

Natur hat sich eingefunden vor dem Terrassenboden am Minivorgarten vor den Büroräumen; der schiefe, im Topf gelassene Oleander hatte den Winter überlebt um den herum wir uns zum fröhlichen „Stelldichaus 2022“ am Grill mit warmen Weißwein versammelt hatten. Die bunte der Natur überlassene kleine Wiese beherbergt allerlei Viehzeug, lustig heute den Hirschkäfer entdeckt zu haben. Die Räume mit Terrasse, Garten und Baum befinden sich seit nun 2 Jahren in einem Gründerzeitgebäude im „Kutscherhaus“ in zentraler Lage direkt am Park der Leipziger City. „The Place to be“. Wir lieben das Leben und wollen nicht mehr als Lebensqualität. Was uns zufrieden macht, zahlt sich für unsere Klienten und Geschäftspartner aus: Exzellenz, Genuss, Nachhaltigkeit.

Der Duft von Kaffee erfüllt die Räume. Heute ist außer mir kleiner da und lümmelt mit PC auf dem Sofa im Erdgeschoß oder schreibt Flipcharts voll. Schränke sind kaum noch nötig, da wir in der Korrespondenz (fast) vollständig papierlos arbeiten. Ja, es hat sich Einiges verändert in den vergangenen Jahren, nicht nur ob der Beschleunigung durch Corona. Begonnen hatte meine persönliche Tätigkeit in Leipzig am 01.Mai 1992 am Marktplatz ohne Kaffeeduft, dafür mit Rotkäppchen mild, ohne mobile Stand-oder Endgeräte, dem dtv Bändchen „Vermögensrecht“ ohne Kommentierung – tätig für den Freistaat Sachsen im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen; Akten über Akten – Vorwahl West 0049 mit Wählscheibe, Braunkohle atmen. Am 01. Mai 2022 waren es 30 JAHRE AE im wiedervereinigten Deutschland im „Osten“ sein!

Dazu gibt es aktuell einiges zu berichten, ist die Diskussion doch wieder entbrannt – Blog folgt.

Videokonferenzen und unser neues Software-Programm machen die tägliche An- und Abreise ins Büro für Mitarbeiter, Geschäftskunden, Projekt – und Kooperationspartner überflüssig. Die Büroräume sind deshalb nicht als „klassisches Büro“ umgebaut, sondern in der ursprünglich als Wohnung genutzten Ordnung belassen. Derjenige, der vor Ort ist, kann den Podcast oder andere News, wenn nicht vorher auf dem Weg via Headphones oder Autoradio im Büro hören. Nebula Capsule, genannt „Jim Knopf“- unsere kleinen tragbaren Wunderwerkzeuge, die uns als Lokomotivführer digital und medial begleiten als Lautsprecher, Projektor und Taschenkino zugleich- nicht größer als eine Dose Red Bull – stehen tragbar an jeden Platz zur Verfügung. Für Konferenzen vor Ort und Online ist Jim Knopf multifunktional zur Präsentation von Konzeptionen oder für Filme, Videos, Anschauungsmaterialien an Wänden, Türen oder auf die Flipchart Fläche projiziert einsetzbar.

Vertiefte früh erlernte Kommunikationskompetenzen ermöglichen es uns dabei auch im virtuellen Raum mit Partnern und Klienten, Auftraggebern und in Gruppen tragfähige Beziehungen zwischen den Beteiligten aufzubauen um eine strukturierte und reflektierte Kommunikation aufzubauen.

Die Räume vor Ort, in denen wir natürlich am liebsten unsere Gäste präsent empfangen, sind offen und freundlich, multifunktional, angepasst auf flexible Arbeitszeiten und Bedarfe; die Tür kann aber auch zugezogen werden. Die voll ausgestattete Küche mit Weinkühlschrank erlaubte uns nach erster Lockerung in der Pandemie -als die Gaststätten noch geschlossen hatten – die Bewirtung vieler Partner vor Ort, im eigenen Reich und pandemiegerecht. Wir haben das gemeinsame Kochen übernommen und pflegen es im Netzwerk mit deutlicher Qualitätssteigerung und zugleich hoher Effizienz der Gespräche weiter. „Augenblicke“, Handschlag.

Für zeitintensive Angebote, Konzeptarbeit und Gutachten, die gerne auch in die oder gar über Nacht andauern, ist die Schlafcouch einsetzbar; so auch eine Übernachtungsmöglichkeit im „Guest Room“ für auswärtige Projektteilnehmer oder Werksstudenten. Man richtet sich unkompliziert ein und hat so einen immer verfügbaren Arbeitsplatz. Das digitale Sekretariat arbeitet als digital Team Assistent + Accountary von zu Hause aus. Die elektronische Akte macht es möglich. Was wir haptisch lieben, ist das Buch, davon gibt es reichlich – zum schmökern, abschalten, umschalten.

Alle Beteiligten genießen und schätzen die Kreativräume. Die gesamte Büroabwicklung und Sachbearbeitung erfolgen mittlerweile (fast) voll elektronisch. Das Faxgerät ist nur aus Zustellungsgründen und für Unverbesserliche weiter aktiv, das Gerät dient aber multifunktional fast ausschließlich als Scanner. Das Archiv am alten Standort können wir in den nächsten Wochen digitalisiert vollständig abschaffen.

Wir haben uns bei der Neugestaltung von unseren Wünschen, den jungen Unternehmen und den Einhörnern inspirieren lassen und freuen uns, dass wir immer wieder hören, dass wir so gar nicht nach einer „typischen Kanzlei“ aussehen. Denn das sind wir auch nicht.

Wie sage ich immer „meine Rechtsanwalts Zulassung ist mein Gewerbeschein“; denn die Zulassung als Rechtsanwalt erlaubt den inhabergeführten Betrieb eines Beratungs- und Beteiligungsunternehmens ohne gesonderte Gewerbeanmeldung. Als Rechtsanwalt sind wir als Organ der Rechtspflege und neben den sich daraus ergebenden besonderen Pflichten und hohen Ansprüchen an den Umgang und der Eidesverpflichtung auch der besonderen Haftung unterworfen. Das kommt den Auftragnehmern unbedingt zugute; ermöglicht es doch auch gutachterliche Stellungnahmen zu verfassen und unbedingte Vertraulichkeit vorauszusetzen. Öffentliche Auftraggeber können den Anwalt als Sachkosten einplanen.

Nun, forensisch – heißt vor Gericht – arbeite ich selbst nicht, die prozessualen Kenntnisse fehlen mir schlechthin; dazu sind die bayerischen Examina zu lange her. Ich berate ausschließlich – in Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Schwerpunkt der letzten Monate: Change Management, Öffentlichkeitsformate, Moderationen intern und auf der großen Bühne.

Wir zusammen wollen neben allen Herausforderungen Freude und Spaß mit Menschen, die auf Augenhöhe eine Sprache sprechen und diesen so altmodischen Begriff „Anstand“ leben. Das scheint zu funktionieren, denn wir hören oft, dass wir die Sprache unserer ganz unterschiedlichen Klienten sprechen und dabei schnell, praktisch und mit fachlicher Expertise agieren. So muss es sein – immer auf dem Sprung, bereit neue interessante Projekte zu übernehmen – ob seit vielen Jahren die Befassung mit Legal tech zunächst in der Prozesskostenfinanzierung, dann über „geblitzt.de“, die heute noch manche fragen lässt, ob ich selbst Verkehrsrecht mache. Das war wohl schlechtes Marketing. Nein, ich habe eine Gesellschaft (mit) gegründet, die ausschließlich standardisiert im Ordnungsrecht arbeitet, habe Zeit, Geld und Erfahrung wie in anderen Beteiligungen investiert; dann zum rechten Zeitpunkt den Exit gewählt, um mich den weiteren und neuen Projekten zuzuwenden.

Viele Mandanten sind über viele Jahre treu verbunden. Dieses Vertrauen ist Ansporn für uns, in der Qualität unserer Leistungen nicht nachzulassen. Unsere gesellschaftliche Verantwortung in Ehrenamt und Neugierde führt uns zu neuen gemeinsamen Projekten: IT-Unternehmen, Menschen und Einrichtungen aus der Kunst- und Kulturbranche,

Bildungseinrichtungen, all das beschäftigt uns. So haben wir das Format „Business meets Culture“, dann erweitert „Business meets Culture and Politics“ ins Leben gerufen https://youtu.be/lGVMu7okf4E und wollen das zusammen mit dem Unternehmerverband Sachsen nach der aktuellen Viruswelle fortschreiben, denn wir wollen viel Publikum!

Besonders interessieren uns junge Unternehmer und Start Ups, denen wir gerne bei den ersten Schritten helfen, insbesondere mit Rat und Kontakten. Wir sind neugierig und leiten aus den aktuellen Ereignissen und dem Gelernten der New Generation neue Ideen für unser Tun ab. Der Wissenstransfer aus der analogen Zeit wird durch die Generation der „Baby-Boomer“ überliefert und in die digitale Zeit zum Einsatz gebracht werden. Diese Generation des Übergangs – the Transition Generation trifft auf die Generation Y, so spannend und unabdingbar wichtig.

#digital archiving

Das Büroklima und die tägliche Arbeit profitieren davon. Uns eint bei aller Unterschiedlichkeit die Freude an der Arbeit und der Respekt voreinander. Wir können uns aufeinander verlassen und Toleranz prägt unseren Umgang im Team.

DIE WELT JEDEN TAG EIN STÜCK GERECHTER MACHEN Wer mit uns arbeitet, kann sich über mangelnde Abwechslung der Themen nicht beklagen: Von der Vermittlung Suchender an Anwaltskollegen, der Einbringung eines belastbaren Netzwerks über die Betreuung von großen Projekten in der strategischen Beratung mit juristischer Fachkompetenz gerade in den Planungsprozessen bis zu Moderation von Veranstaltungen, Mediationen und neuen Gründungsideen sowie Beteiligungen mit all unserem Wissen aus allen Lebensstationen, die sich aus Unternehmungen in den verschiedensten Branchen speisen, reicht die Spanne unseres Tuns. Hier wird nebenbei mal wieder ein Investor für eine Company gesucht, dort ein Telefonat mit einem Generalkonsulat oder einem Minister geführt.

So kann der Sommer 2023 kommen! Ich mache mir zum Abend ein Gläschen Wein auf , setze mich raus zu den zwitschernden Vögeln in den Vorgarten und lausche dem Saxophon Klang des Nachbarn von oben aus der Ukraine auf der Terrasse. Auch das ist „live-live“ Balance.

Filed Under: Governance and Leadership, Lebensqualität, Management by doing, Recht und Plan Tagged With: Transition Generation; Genration Y; Wissenstransfer; Digitalisierung; Management Know How Transfer

März 10, 2019 by aehlers

Hier: Bahnflächen – Daseinsvorsorge und Bahnstrukturreform „Bahnhof 2020“

Leipzig – ein Abriss der Möglichkeiten

Ausgangslage.

Infrastruktur „Bahnzweck“ ist Verkehrszweck als genuine Gemeinwohlaufgabe der fachlichen Gewährleistung für den schienengebundenen Verkehr, die zur planfestgestellten und gewidmeten Fläche geführt hat. Dies ist eine vom Bundesgesetzgeber überantwortete fachplanerische Privilegierung zur optimalen Realisierung der Gemeinwohlaufgabe. Damit ist der dauernde Eingriff in die kommunale Planungshoheit erlaubt. Die Bahnflächen sind als solche gewidmet und erst durch formalen actus contrarius der Entwidmung für die gemeindliche Planung wieder frei. Demnach gilt es, den Dauereingriff in ständiger Kollusion zum Planungsrecht der selbstbestimmten Kommune nach Änderung der Zweckbestimmung von dem Bahnbetrieb gewidmeten Anlagen in ihren Belangen zu prüfen.

Durch den »Bahnhof 2000« als Geschäfts- und Kommunikationszentrum ist außerhalb der eigentlichen Daseinsfürsorge und Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur auf „ersten Zugriff“ just an der Schnittstelle von Fachplanung und kommunaler Bauleitplanung als räumlicher Gesamtplanungsauftrag Konfliktpotential zwischen Planungsauftrag und gesetzlichem Rentabilitätsauftrag der Bahn entstanden. Der Leipziger HBF war unter damals großer Bürgerbewegung mit Stuttgart, Mannheim und Hamburg einer der ersten DB Shopping Mals Deutschlands, die erste Ostdeutschlands. Man erinnere sich an die Demonstrationen wegen des Wegfalls von Gleisen und das Einbüßen des Status „größter europäischer Sackbahnhof Europas“. Hier wäre aus kommunaler Sicht bereits – ermöglicht später durch die Hebel der Gelder der Olympiabewegung – die einzigartige Möglichkeit gegeben gewesen, den Bahnhof zur optimalen Anbindung an den Schienenverkehr „Projekt deutsche Einheit“ an den Flughafen zu bringen und mit der Bahn strategisch klug diese innerstädtischen Projekte zugunsten der Stadtgemeinschaft weiter zu verhandeln wie der dazu angelegt gewesene kluge Ausbau des Flughafens in der Nordkurve. Allein: der Wille und der Mut, die durch die Möglichkeiten der Olympiabewerbung vorbereiteten Maßnahmen weiter umzusetzen, hatte nach dem 18.05.2004 gefehlt. Nun fahren die Leipziger über Halle oder Erfurt und der Flughafen ist Gepäckversand und Truppenstützpunkt.

Zurück zur gesetzlichen Grundlage und Aufgabe der Bahn. Die Bahnstrukturreform von 1993 regelt zum einen die Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn in der Neugründung der Aktiengesellschaften. Art. 87 Abs.3 Satz 1 GG beinhaltet zum anderen, dass Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Damit spaltet sich der Auftrag der umfassenden gemeinwirtschaftlichen Daseinsvorsorge ab und führt unmittelbar zur Kollision zwischen privilegierter Fachplanung und subsidiärer Bauleitplanung der Kommune. Der ursprüngliche Normzeck des Vorrangs der infrastrukturellen Daseinsvorsorge ist faktisch entfallen, den Planungsvorbehalt gibt es weiterhin.

Folgen.

Durch den mit dem Rentabilitätsverpflichtung zum Höchstwertverkauf verbundenen Privatisierungsauftrag sind beispielhaft in Leipzig auch die großen Bahnflächen wie HBF West, Freiladebahnhof, Bayerischer Bahnhof an private Vorhabenträger zu Bestpreisen durch die Bahntöchter veräußert worden. Dies hätte anders verlaufen können, dazu schon oben. Gerade die rechtliche Gemengelage und die daraus folgende Rechtsunsicherheit hatte noch in den 90igern bei gleichzeitigem wirtschaftlich und politisch motiviertem Handlungsdruck in vielen Fällen zu konsensualen Lösungen zwischen den Beteiligten Deutsche Bahn und Kommune geführt, z.B. im Gestalten von sinnvollen Tauschgeschäften zwischen Kommune, Bahn, Bund und Landesinteressen als Teil der Bodenbevorratung und der langfristigen strategischen Grundstückspolitik. Später hat es keinerlei weitere Abstimmungen und Verhandlungen, noch das Ziehen von Vorkaufsrechten zur Daseinsvorsorge „Wohnraum“ oder anderem gegeben. Bahn und Stadt haben sich nicht mehr konsensual geeinigt und an einem Strang gezogen, sondern sind auf Konfrontation der  Planungshoheiten gegangen.

Selbstverständlich wäre gerade bei den immensen Flächen inmitten des Herzens der Stadt Kapital notwendig, was man sich hätte am geförderten und freien Markt mit städtischen oder landeseigenen Gesellschaften zur späteren Rekapitalisierung organisieren können. Die Kommune hat kein gemeinsames innovatives Konzept mit z.B. den Förderinstrumentarien der KfW, den Möglichkeiten der Bürgschaftsbank Sachsen oder auch eines Fonds gedacht oder genutzt um den rasanten Flächenverkauf in Größenordnungen als Marktteilnehmer zu gestalten, anstatt sich auf die alleinige Planungshoheit zurückzuziehen.

Konfliktlage.

Bei der »Bauleitplanung auf Bahnflächen« geht es um die Reichweite der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde als Akteur in den Fällen der vorlaufenden Fachplanung; konkret: wie weit reicht der Planfeststellungsvorbehalt der Bahn aus § 18 Abs. 1 AEG und die Frage ob und wenn wann und wie daneben § 29 ff. BauGB zur Anwendung kommt.

Die fachplanungsrechtlichen Zweckbestimmung der gewidmeten Anlage „Bahn“ schränkt die Planung für städtebaulich relevante Regelungen ein. Für die notwendige Abgrenzung der planungsrechtlichen Zuständigkeiten gibt es zweierlei Herangehensweisen. Der völlige Entzug der Anlage aus kommunalem hoheitlichen Einwirken als abstrakte Lösung, sog. Exemtion oder die Manifestierung als exterritorialem Gebiet. Demgegenüber steht die materielle Abgrenzung, die die Vereinbarkeitsprüfung zwischen fachplanerischen Zwängen und bauleitplanerischen Wünschen gestattet, wie das BVerwG – 4 C 48.86- zugunsten der Kommunen entschieden hat. Jedoch darf die Zweckbestimmung der Anlage nicht durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgeschlossen werden, die objektive Vereinbarkeit beider Planungsziele muss gegeben sein.

Bei Bahnflächen, die bereits aus der Daseinsfürsorge durch Unterordnung unter den Rentabilitätsanspruch der Bahn herausgefallen waren, tritt damit keine automatische Entwidmung durch Nutzungsänderung ein, da dem subjektiven Willen der Bahn nicht die objektive Plan – Veränderung mangels Zulassungsaktes folgt. Hierauf zieht sich das EBA, das Bundesamt der Bahn regelmäßig zurück; ohne formalen Akt der Entwidmung keine zulässige Bauleitplanung. Die Bahn ist somit Hoheitsträger wie fiskalischer Marktteilnehmer zugleich.

Die Bahn müsste sich bei zweckentfremdeten Anlagen wie jeder andere Grundstückseigentümer behandeln lassen, was sie als „Sondervermögensträgerin mit eigener Fachplanungshoheit“ über die Freigabe des Vermögens in die Planungshoheit des zuständigen Belegenheitsgemeinde oftmals nicht tut. Im Gegenteil, die Entwidmung scheint oft verzögert oder ebenda als Mittel zum eigenen Zweck eines spezifischen Nutzungsinteresses zur Marktsteigerung eingesetzt.

Lösungen.

Die konkurrierenden Planungsbefugnisse, zumal auf kommunalen Territorium, das aus Art 28 GG das Selbstbestimmungsrecht der Kommune institutionalisiert, müssen aufgelöst werden um nicht zum Stillstand zu führen. Fest steht, dass der Planfeststellungsvorbehalt der Bahn (§ 18 AEG) und der baurechtliche Genehmigungsvorbehalt (Vorhabensbegriff nach § 29 BauGB) der Kommune in einem exklusiven Verhältnis zueinander stehen, der aufgelöst werden muss. So schließen die Landesbauordnungen „…. Anlagen des öffentlichen Verkehrs…Nebenbetriebe, Zubehör…“ aus der Bauleitplanung aus. Die Schnittstelle zur Anwendung Bauplanungs – und Baurechts verläuft der herrschenden Meinung nach nutzungsorientiert, sog. Separationskonzentration. Das ist stringent in den Fällen wo die Bahn nichtbetriebsnotwendige eigenständige bauliche Anlagen durch Verkauf oder Vermietung selbst geschaffen hat, bleibt aber immer schwammig, da es letztlich einer gemeinsamen oder judikativen Entscheidung und der (Teil) Entwidmung bedarf. Damit wäre der Fachplanungsvorbehalt auf die bahnrelevanten Anlagen reduziert. Es bleibt bei der Zweckbestimmung und objektiven Vereinbarkeit.

Die Zulässigkeit einer „Vorratsplanung“ für den später eintretenden Fall der Entwidmung hat das BVerwG – BVerwGE 81, 111 – ausgeschlossen, da dies eine aufschiebend bedingte Planungskonstellation ist. Dagegen spricht bei den Fällen der Aufgabe der bahnbetrieblichen Nutzung bereits die existierende faktische Funktionslosigkeit, die das Ermessen des EBA auf Erlass formalen Entwidmungsakts nach § 35 S.2 VwVfG zugunsten des hoheitlichen Zuständigkeit sozusagen auf „0“ reduziert. Ein subjektives Klagerecht steht der Kommune nicht grundsätzlich zu, doch muss sich ein dauernder Eingriff auch dauernd rechtfertigen lassen, also materiell überprüfbar sein. Daraus lässt sich ein materieller Entwidmungsanspruch im Rahmen der Verpflichtungsklage herleiten.

So muss es unter Vorliegen vorgenannter Gründe rechtlich zulässig sein, wenn die Kommune bei absehbarem Zweckwegfall im zeitlichem Zusammenhang ein Bauleitverfahren einleitet, um ihrerseits für die dann möglichen Instrumentarien bauleitplanerischen Vorgehens Herr des Verfahrens werden zu können, denn das Handeln der Bahn ist ein (erlaubter) fortdauernder Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde und damit in ihre Planungshoheit bis zur formalen Entwidmung.

Filed Under: Deutsche Bahn, Fachplanungen und Marktteilnahme, Recht und Plan, Stadtentwicklung Tagged With: Deutsche Bahn, Kommune, Stadtentwicklung, Stadtpolitik, Strategie, Verantwortung

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