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Stadtentwicklung

Juli 8, 2022 by aehlers

Einhörner und die sog. klassische Industrie

Headquarter gibt´s nicht in den Neuen Ländern? Wie kann man das verstehen? Klassisch hat ein Unternehmen seinen Sitz, die Hauptverwaltung an dem Ort, wo es seine Dienst – oder Werkleistungen anbietet oder herstellt. Jüngst hatte ich wieder einige Termine in meiner alten Heimat Hannover, Partnerstadt von Leipzig. Die immer unterschätzte Stadt Hannover steht beispielhaft für eine Stadt, in der wesentliche Industrie (Conti AG) Finanz (MLP u.a.)- Reise(TUI AG, vormals Preussag)- Energie (PreussenElektra GmbH, enercity) und Versicherungsunternehmen (Talanx AG, Hannover Rück u.v.a.) ihren Hauptsitz haben. Solche Ansiedlungen, die in der niedersächsischen Landeshauptstadt schon immer unaufgeregt, wie die gesamte lebenswerte Stadt selbst, stattgefunden haben, prägen eine Stadt und lassen ihr großen gemeinsam Gestaltungsraum; sie fehlen in den Neuen Bundesländern. Das ist einfach zu erklären, findet doch die marktwirtschaftlich gestaltete Innovationskraft erst seit 1990 statt; wenig Zeit in der ganzheitlichen Transformation einer ganzen Gesellschaft saturiertes gewachsenes Eigenkapital durch stetiges Wachstum und gediegenes Kapital anschaffen zu können.

Umso wichtiger sind die neuen Unternehmen, seien es junge klassische Gründungen oder die sogenannten Start up. Die Dienstleistung von Unternehmen der New Economy scheinen world wide im web sozusagen “ frei schwebend“ zu funktionieren. Corona oder andere Störfeuer, die die erlernte Arbeit im immobilen Büro erschwert bis unmöglich gemacht haben, scheinen all diese Unternehmen nicht zu tangieren. Oder gerade diese hatten bereits vorher spannende Lösungen zur Kommunikation entwickelt und standardisiert.

Sächsisches Einhorn

So ist die Entwicklung der Staffbase AG (www.staffbase.com) aus Chemnitz, ein Anbieter für interne Mitarbeiterkommunikationslösungen, bezeichnend, nicht selbstverständlich und atemberaubend. In nicht einmal sieben Jahren hat es das Team um Dr. Martin Böhringer, dem CEO der Firma, geschafft, eine Marktbewertung von über eine Milliarde Euro zu erlangen.

Das Unternehmen zählt damit zu den wenigen Unicorns/Einhörnern – so bezeichnet man Unternehmen, die mit über einer Milliarde bewertet werden – in Deutschland und dem einzigen mit Sitz in Sachsen. Für diese Erfolgsgeschichte wurde Staffbase in diesem Jahr zu Sachsens Unternehmer des Jahres ausgezeichnet

Dr. Martin Böhringen stellte im Rahmen der Veranstaltungsreihe des Unternehmerverbandes Sachsen e.V. in Chemnitz unter dem von EUREOS ins Leben gerufenen „Chemnitz im Dialog“ in seinem kurzweiligen Vortrag die rasante Entwicklung des Unternehmens dar, sprach über die zukünftigen Pläne, zeigte die Grundzüge der unterschiedlichen Finanzierungsphasen von Start-up-Unternehmen. Eine spannender Impuls und ein Beweis, der Erfindergeist der Sachsen macht auch vor innovativen Software-Lösungen nicht halt.

Filed Under: Uncategorized Tagged With: Consulting, Einhorn, Innovation, Kommunikation, Leadership, legal tech, Mitarbeitervernetzung, Stadtentwicklung, Start up

Oktober 11, 2021 by aehlers

Transformation im Diskurs
Transformation im Diskurs

Wirtschaftsminister Brandenburg, Prof. Jörg Steinbach zur Wasserstoff Wirtschaft „Hype oder Chance“

http://ostdeutsches Energieforum 2021

Transformation und die Idee, diese Mammutaufgabe der Energiewende bildlich darzustellen, hat uns, den ausrichtenden Unternehmerverband Sachsen e.V., in die Halle 14 der Baumwollspinnerei gebracht. „From Cotton to Culture“ ist der Prozess, der die alte große Fabrik in den letzten 30 Jahren ausgemacht hat.

Den Unternehmerverband Sachsen e.V. gibt es auch seit 30 Jahren, eine Notwendigkeit der Gründerunternehmer, sich gemeinsam am neuen Markt – durchaus auch gegen die Treuhandanstalt – zu behaupten. Nicht erst jetzt erheben die ostdeutschen Unternehmerverbände für die neuen Energieformen und Möglichkeiten erneut gemeinsam ihre Stimme; mit Dank und Freude konnten wir das in einer Gesamtkonzeption erarbeiten und moderieren.

Nun zum 10. Mal das OEF an anderem Ort; bunter, jünger, komplexer, notwendiger denn je. Mit den wesentlichen Themen, die die gesamtdeutsche Politik zu den anstehenden Themen der Koalitionsverhandlungen wesentlich interessieren müssen! https://youtu.be/7f6uAlJ8RJM Wie twitterte unser MP Michael Kretschmer „der Hotspot der Energiewende“. Diese Herausforderung nehmen wir gerne an.

Wir haben in den letzten zehn Jahren viel geschafft: Angleichung der Netzentgelte, Artikulierung der Interessen des ostdeutschen Mittelstands, Austausch zwischen Politik, Energiewirtschaft und Wissenschaft! Der Diskurs muss aber weitergehen und im Jahr der Bundestagswahl wollen wir erneut die Weichen stellen. Die Transformationserfahrungen der Nachwendezeit verschaffen Ostdeutschland einen Vorteil. Wir bleiben dran!

Filed Under: Governance and Leadership, Management by doing, Stadtentwicklung Tagged With: Energiewende, Innovation, Stadtentwicklung, Stadtpolitik, Transformation, Verantwortung

März 18, 2021 by sdesign

Nachgefragt AEHerunterladen

Filed Under: Uncategorized Tagged With: Stadtentwicklung, Strategie

Januar 3, 2021 by aehlers

Solidarität statt Spekulation

Markt entsteht durch Nachfrage. Bedarfe – wie Grundbedarfe- entstehen aber nicht zwangsläufig durch Markt. Nehmen wir das Dach über dem Kopf, was naturgemäß auf festem Boden steht. Im Grundgesetz sind die eigenen vier Wände- seien sie im Eigentum oder Besitz – mit der Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert und besonders geschützt. Der Bedarf zu wohnen ist Grundbedarf.

Grundsätzlich orientiert sich der Preis am Markt. Ist ein Produkt begehrt, steigt die Nachfrage. In der Regel folgt dann eine höhere Produktion und der Preis fällt. Das geht bei Grund und Boden nicht, denn sein Dasein ist begrenzt. Vorteil gegenüber anderen Produkten ist zudem, dass der Boden selbst bei Abschürfung oder Ausbeutung durch Rohstoffabbau sich nicht abnutzt. Siedeln sich mehr und mehr Menschen an, erhöht sich die Lebensqualität um den Boden ohne weiteres Zutun. Das ist schon immer so. Durch die steigende Zahl der Weltbevölkerung, vor allem derjenigen die in Ballungsgebieten, also in Räumen erhöhter Lebensqualität, steigt der Wert des natürlich begrenzten und nicht verkehrsarmen Bodens unaufhaltsam an. Urbaner Boden war in Europa nach und nach und dann zum größten Teil mit Beginn des 17. Jahrhunderts in Privateigentum übergegangen. Damit war gleichzeitig -sozusagen ohne Diskussion und ordnenden Eingriff die Frage entschieden, wer vom Wertzuwachs des städtischen Bodens profitieren würde: die Eigentümer der Flächen – und nicht die Stadtgemeinschaft, ohne die es diesen Wertzuwachs überhaupt nicht gegeben hätte.

Zeit nachzufragen, ob die seit dem Mittelalter manifestierte Verbindung zwischen Eigentum und Wertzuwachs desselben nicht neu geordnet gedacht werden muss. Die Diskussion über preiswerten Wohnraum, die vornehmlich politisch und nicht vom Grunde her methodisch erfolgt, muss geführt und zugunsten der Stadtgesellschaft und zu Wahrung des für das Zusammenlebens essentiellen sozialen Friedens geregelt werden. Art. 14 GG garantiert das Privateigentum, verpflichtet aber zugleich den Eigentümer zu Gunsten des Allgemeinwohls. Das ist die Grundlage des Handelns. Handeln können nur die Kommunen, in deren territorialer Zuständigkeit der Boden belegen ist. Auch die Instrumente sind im Bau- und Planungsrecht und in den Möglichkeiten des Abschluss verpflichtender städtebaulicher Verträge über Vorgänge, die sich nicht planungsrechtlich verbindlich und Rechtssicherheit regeln lassen, vorhanden. Letztlich gilt es doch, den Wertzuwachs des Bodens wenigstens zum Teil der Gemeinschaft zukommen zu lassen, die mit ihren Steuergeldern die Exekutive bezahlt, die Planungs – und Baurecht schafft.

Das Geschäftsmodell der weltweiten Projektentwicklung von Grund und Boden, das mit Beginn der 90iger richtig Fahrt aufgenommen hat mit den Folgen der Vermarktung nicht zum Wohnzweck, sondern spekulativ zum Finanzprodukt mutiert, hindert entgegen mancher Unkenrufe nicht. Dasselbe gilt im Übrigen für Büro und Gewerbe, Handel in den Innenstädten. Wir klagen über die Verödung der Innenstädte, lassen aber den Ausverkauf und das sog. Schnüren von sog. Handels- Paketen mit den Ketten zu. Diese sind jetzt die ersten, die in der Pandemie Brandbriefe schreiben, sich aber definitiv nicht innovativ entwickelt haben.

Immobilieneigentümer können und müssen weiter Geschäfte machen, kaufen und verkaufen. Eigentum, gerade für denjenigen, dem die Einzelimmobilie Altersversorgung und nicht Geschäftsmodell an sich ist, muss sich auch nachhaltig und langfristig lohnen. Die Immobilie ist aber analog einer spekulative Aktie geworden. Der immense spekulative Wertzuwachs muss und kann bei den Gewinnen, die zudem rechtlich möglich faktisch steuerfrei gehalten werden können, solidarisch geteilt werden. So kann seriös Gewinn beim Eigentümer gemacht werden und andererseits mit vorhandenen und auszubauenden Instrumentarien der auch für den Eigentümer notwendige soziale Frieden in der Stadtgesellschaft gewahrt werden. Wenn dann noch eine anderen Gütern entsprechende Steuerlast gesetzlich verankert wird, herrscht Planungssicherheit einerseits und Steuergerechtigkeit andererseits. Denn heute wird das Geschäftsmodell des spekulativen Handels mit dem wertvollen Gut Boden ins bodenlose getrieben. Wir haben es demokratisch, solidarisch und rechtsstaatlich in der Hand, das zu ändern.

Filed Under: Uncategorized Tagged With: Bodenrecht, MRkt, Ressource, Solidarität, Spekulation, Stadtentwicklung, Wertzuwachs

März 10, 2019 by aehlers

Hier: Bahnflächen – Daseinsvorsorge und Bahnstrukturreform „Bahnhof 2020“

Leipzig – ein Abriss der Möglichkeiten

Ausgangslage.

Infrastruktur „Bahnzweck“ ist Verkehrszweck als genuine Gemeinwohlaufgabe der fachlichen Gewährleistung für den schienengebundenen Verkehr, die zur planfestgestellten und gewidmeten Fläche geführt hat. Dies ist eine vom Bundesgesetzgeber überantwortete fachplanerische Privilegierung zur optimalen Realisierung der Gemeinwohlaufgabe. Damit ist der dauernde Eingriff in die kommunale Planungshoheit erlaubt. Die Bahnflächen sind als solche gewidmet und erst durch formalen actus contrarius der Entwidmung für die gemeindliche Planung wieder frei. Demnach gilt es, den Dauereingriff in ständiger Kollusion zum Planungsrecht der selbstbestimmten Kommune nach Änderung der Zweckbestimmung von dem Bahnbetrieb gewidmeten Anlagen in ihren Belangen zu prüfen.

Durch den »Bahnhof 2000« als Geschäfts- und Kommunikationszentrum ist außerhalb der eigentlichen Daseinsfürsorge und Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur auf „ersten Zugriff“ just an der Schnittstelle von Fachplanung und kommunaler Bauleitplanung als räumlicher Gesamtplanungsauftrag Konfliktpotential zwischen Planungsauftrag und gesetzlichem Rentabilitätsauftrag der Bahn entstanden. Der Leipziger HBF war unter damals großer Bürgerbewegung mit Stuttgart, Mannheim und Hamburg einer der ersten DB Shopping Mals Deutschlands, die erste Ostdeutschlands. Man erinnere sich an die Demonstrationen wegen des Wegfalls von Gleisen und das Einbüßen des Status „größter europäischer Sackbahnhof Europas“. Hier wäre aus kommunaler Sicht bereits – ermöglicht später durch die Hebel der Gelder der Olympiabewegung – die einzigartige Möglichkeit gegeben gewesen, den Bahnhof zur optimalen Anbindung an den Schienenverkehr „Projekt deutsche Einheit“ an den Flughafen zu bringen und mit der Bahn strategisch klug diese innerstädtischen Projekte zugunsten der Stadtgemeinschaft weiter zu verhandeln wie der dazu angelegt gewesene kluge Ausbau des Flughafens in der Nordkurve. Allein: der Wille und der Mut, die durch die Möglichkeiten der Olympiabewerbung vorbereiteten Maßnahmen weiter umzusetzen, hatte nach dem 18.05.2004 gefehlt. Nun fahren die Leipziger über Halle oder Erfurt und der Flughafen ist Gepäckversand und Truppenstützpunkt.

Zurück zur gesetzlichen Grundlage und Aufgabe der Bahn. Die Bahnstrukturreform von 1993 regelt zum einen die Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn in der Neugründung der Aktiengesellschaften. Art. 87 Abs.3 Satz 1 GG beinhaltet zum anderen, dass Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Damit spaltet sich der Auftrag der umfassenden gemeinwirtschaftlichen Daseinsvorsorge ab und führt unmittelbar zur Kollision zwischen privilegierter Fachplanung und subsidiärer Bauleitplanung der Kommune. Der ursprüngliche Normzeck des Vorrangs der infrastrukturellen Daseinsvorsorge ist faktisch entfallen, den Planungsvorbehalt gibt es weiterhin.

Folgen.

Durch den mit dem Rentabilitätsverpflichtung zum Höchstwertverkauf verbundenen Privatisierungsauftrag sind beispielhaft in Leipzig auch die großen Bahnflächen wie HBF West, Freiladebahnhof, Bayerischer Bahnhof an private Vorhabenträger zu Bestpreisen durch die Bahntöchter veräußert worden. Dies hätte anders verlaufen können, dazu schon oben. Gerade die rechtliche Gemengelage und die daraus folgende Rechtsunsicherheit hatte noch in den 90igern bei gleichzeitigem wirtschaftlich und politisch motiviertem Handlungsdruck in vielen Fällen zu konsensualen Lösungen zwischen den Beteiligten Deutsche Bahn und Kommune geführt, z.B. im Gestalten von sinnvollen Tauschgeschäften zwischen Kommune, Bahn, Bund und Landesinteressen als Teil der Bodenbevorratung und der langfristigen strategischen Grundstückspolitik. Später hat es keinerlei weitere Abstimmungen und Verhandlungen, noch das Ziehen von Vorkaufsrechten zur Daseinsvorsorge „Wohnraum“ oder anderem gegeben. Bahn und Stadt haben sich nicht mehr konsensual geeinigt und an einem Strang gezogen, sondern sind auf Konfrontation der  Planungshoheiten gegangen.

Selbstverständlich wäre gerade bei den immensen Flächen inmitten des Herzens der Stadt Kapital notwendig, was man sich hätte am geförderten und freien Markt mit städtischen oder landeseigenen Gesellschaften zur späteren Rekapitalisierung organisieren können. Die Kommune hat kein gemeinsames innovatives Konzept mit z.B. den Förderinstrumentarien der KfW, den Möglichkeiten der Bürgschaftsbank Sachsen oder auch eines Fonds gedacht oder genutzt um den rasanten Flächenverkauf in Größenordnungen als Marktteilnehmer zu gestalten, anstatt sich auf die alleinige Planungshoheit zurückzuziehen.

Konfliktlage.

Bei der »Bauleitplanung auf Bahnflächen« geht es um die Reichweite der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde als Akteur in den Fällen der vorlaufenden Fachplanung; konkret: wie weit reicht der Planfeststellungsvorbehalt der Bahn aus § 18 Abs. 1 AEG und die Frage ob und wenn wann und wie daneben § 29 ff. BauGB zur Anwendung kommt.

Die fachplanungsrechtlichen Zweckbestimmung der gewidmeten Anlage „Bahn“ schränkt die Planung für städtebaulich relevante Regelungen ein. Für die notwendige Abgrenzung der planungsrechtlichen Zuständigkeiten gibt es zweierlei Herangehensweisen. Der völlige Entzug der Anlage aus kommunalem hoheitlichen Einwirken als abstrakte Lösung, sog. Exemtion oder die Manifestierung als exterritorialem Gebiet. Demgegenüber steht die materielle Abgrenzung, die die Vereinbarkeitsprüfung zwischen fachplanerischen Zwängen und bauleitplanerischen Wünschen gestattet, wie das BVerwG – 4 C 48.86- zugunsten der Kommunen entschieden hat. Jedoch darf die Zweckbestimmung der Anlage nicht durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgeschlossen werden, die objektive Vereinbarkeit beider Planungsziele muss gegeben sein.

Bei Bahnflächen, die bereits aus der Daseinsfürsorge durch Unterordnung unter den Rentabilitätsanspruch der Bahn herausgefallen waren, tritt damit keine automatische Entwidmung durch Nutzungsänderung ein, da dem subjektiven Willen der Bahn nicht die objektive Plan – Veränderung mangels Zulassungsaktes folgt. Hierauf zieht sich das EBA, das Bundesamt der Bahn regelmäßig zurück; ohne formalen Akt der Entwidmung keine zulässige Bauleitplanung. Die Bahn ist somit Hoheitsträger wie fiskalischer Marktteilnehmer zugleich.

Die Bahn müsste sich bei zweckentfremdeten Anlagen wie jeder andere Grundstückseigentümer behandeln lassen, was sie als „Sondervermögensträgerin mit eigener Fachplanungshoheit“ über die Freigabe des Vermögens in die Planungshoheit des zuständigen Belegenheitsgemeinde oftmals nicht tut. Im Gegenteil, die Entwidmung scheint oft verzögert oder ebenda als Mittel zum eigenen Zweck eines spezifischen Nutzungsinteresses zur Marktsteigerung eingesetzt.

Lösungen.

Die konkurrierenden Planungsbefugnisse, zumal auf kommunalen Territorium, das aus Art 28 GG das Selbstbestimmungsrecht der Kommune institutionalisiert, müssen aufgelöst werden um nicht zum Stillstand zu führen. Fest steht, dass der Planfeststellungsvorbehalt der Bahn (§ 18 AEG) und der baurechtliche Genehmigungsvorbehalt (Vorhabensbegriff nach § 29 BauGB) der Kommune in einem exklusiven Verhältnis zueinander stehen, der aufgelöst werden muss. So schließen die Landesbauordnungen „…. Anlagen des öffentlichen Verkehrs…Nebenbetriebe, Zubehör…“ aus der Bauleitplanung aus. Die Schnittstelle zur Anwendung Bauplanungs – und Baurechts verläuft der herrschenden Meinung nach nutzungsorientiert, sog. Separationskonzentration. Das ist stringent in den Fällen wo die Bahn nichtbetriebsnotwendige eigenständige bauliche Anlagen durch Verkauf oder Vermietung selbst geschaffen hat, bleibt aber immer schwammig, da es letztlich einer gemeinsamen oder judikativen Entscheidung und der (Teil) Entwidmung bedarf. Damit wäre der Fachplanungsvorbehalt auf die bahnrelevanten Anlagen reduziert. Es bleibt bei der Zweckbestimmung und objektiven Vereinbarkeit.

Die Zulässigkeit einer „Vorratsplanung“ für den später eintretenden Fall der Entwidmung hat das BVerwG – BVerwGE 81, 111 – ausgeschlossen, da dies eine aufschiebend bedingte Planungskonstellation ist. Dagegen spricht bei den Fällen der Aufgabe der bahnbetrieblichen Nutzung bereits die existierende faktische Funktionslosigkeit, die das Ermessen des EBA auf Erlass formalen Entwidmungsakts nach § 35 S.2 VwVfG zugunsten des hoheitlichen Zuständigkeit sozusagen auf „0“ reduziert. Ein subjektives Klagerecht steht der Kommune nicht grundsätzlich zu, doch muss sich ein dauernder Eingriff auch dauernd rechtfertigen lassen, also materiell überprüfbar sein. Daraus lässt sich ein materieller Entwidmungsanspruch im Rahmen der Verpflichtungsklage herleiten.

So muss es unter Vorliegen vorgenannter Gründe rechtlich zulässig sein, wenn die Kommune bei absehbarem Zweckwegfall im zeitlichem Zusammenhang ein Bauleitverfahren einleitet, um ihrerseits für die dann möglichen Instrumentarien bauleitplanerischen Vorgehens Herr des Verfahrens werden zu können, denn das Handeln der Bahn ist ein (erlaubter) fortdauernder Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde und damit in ihre Planungshoheit bis zur formalen Entwidmung.

Filed Under: Deutsche Bahn, Fachplanungen und Marktteilnahme, Recht und Plan, Stadtentwicklung Tagged With: Deutsche Bahn, Kommune, Stadtentwicklung, Stadtpolitik, Strategie, Verantwortung

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