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Strategie

April 24, 2026 by aehlers Leave a Comment

Die Energiewende in Deutschland ist kein isoliertes Umweltprojekt, sondern ein zentrales Infrastruktur- und Souveränitätsvorhaben. Sie verbindet Fragen der Versorgungssicherheit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der digitalen Transformation. Die geopolitischen Risiken globaler Energieabhängigkeiten – etwa sichtbar an strategischen Engstellen wie der Straße von Hormus – unterstreichen die Notwendigkeit, jetzt endlich die Energieversorgung resilient, regional abgesichert und technologisch anschlussfähig zu gestalten.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Energiewende eine neue Dimension: Sie ist nicht nur klimapolitisch geboten, sondern industrie- und sicherheitspolitisch zwingend.

1. Rechtlicher Rahmen: Stabilität und Verbindlichkeit

Die rechtliche Architektur der Energiewende ist weiterhin klar und verbindlich. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert Ausbauziele für erneuerbare Energien, während das Klimaschutzgesetz (KSG) sektorale Emissionsziele und den Pfad zur Klimaneutralität vorgibt. Ergänzend stellt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Funktionsfähigkeit der Energieversorgung sicher. Auch auf europäischer Ebene bestehen mit der EU Renewable Energy Directive klare Vorgaben zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien.

Ein grundlegender politischer oder rechtlicher Bruch mit diesen Zielsetzungen ist derzeit entgegen ideologischer Hysterie nicht erkennbar. Die Diskussion über ein vermeintliches Abweichen vom Energiewendepfad ist daher vor allem politisch geprägt und weniger durch tatsächliche Änderungen im Normgefüge begründet.

2. Umsetzung als Engpass: Recht vorhanden, Tempo fehlt

Die eigentliche Herausforderung liegt im Vollzug. Planungs- und Genehmigungsverfahren sind weiterhin komplex und langwierig. Der Ausbau der Netzinfrastruktur hält nicht Schritt mit der Dynamik erneuerbarer Erzeugungskapazitäten. Konflikte zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern – insbesondere zwischen Eigentumsschutz, Umweltbelangen und Planungshoheit – führen zu Verzögerungen.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Notwendigkeit sorgfältiger Abwägungsprozesse, eröffnet aber zugleich Spielräume für Beschleunigung. Daraus ergibt sich zunehmend die Frage, ob eine ineffiziente Verfahrensgestaltung nicht selbst zu einem rechtlichen Problem wird, wenn sie die Erreichung gesetzlich definierter Ziele gefährdet.

3. Politische Kontroverse und tatsächliche Entwicklung

Die öffentliche Debatte über eine vermeintliche Abkehr von der Energiewende ist wesentlich durch politische Zuspitzung geprägt. Einzelne Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, etwa im Bereich konventioneller Reservekapazitäten oder bei der Diskussion über Energiepreise für die Industrie, werden teilweise als Indizien für einen Kurswechsel interpretiert.

Bei näherer Betrachtung handelt es sich jedoch um instrumentelle Anpassungen innerhalb eines fortgeltenden Zielsystems. Die Energiepolitik bewegt sich damit in einem Spannungsfeld zwischen Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz. Diese Trias ist rechtlich angelegt und politisch zu moderieren. Eine grundlegende Abkehr vom Transformationsziel ist darin nicht zu erkennen.

4. Energie und KI: Infrastruktur der nächsten Generation

Die Bedeutung der Energiewende wird durch die digitale Transformation zusätzlich verstärkt. Der Betrieb von Rechenzentren, Cloud-Infrastrukturen und Anwendungen der Künstlichen Intelligenz ist energieintensiv und erfordert eine stabile, skalierbare Versorgung.

AI – made in Germany: Die Schwarz Gruppe zeigt mit ihrer Digitalsparte Schwarz Digits exemplarisch, wie sich Energie- und Digitalinfrastruktur verschränken. Der Aufbau eigener Cloud- und KI-Systeme verfolgt das Ziel, europäische Alternativen zu globalen Plattformanbietern zu schaffen und gleichzeitig Anforderungen an Datenschutz und Datensouveränität zu erfüllen.

Diese Entwicklung macht deutlich: Energiepolitik ist zugleich Digitalpolitik. Ohne ausreichende Energieversorgung lassen sich weder industrielle Prozesse noch datengetriebene Geschäftsmodelle zukunftsfähig gestalten.

5. Ostdeutschland als strategischer Raum

Ostdeutschland verfügt über besondere strukturelle Voraussetzungen für die Energiewende:

große verfügbare Flächen für erneuerbare Energien
etablierte industrielle Strukturen
Potenziale für die Wasserstoffwirtschaft
vorhandene und ausbaufähige Netzinfrastruktur

Diese Faktoren ermöglichen eine integrierte Entwicklung von Energieerzeugung, industrieller Wertschöpfung und digitaler Infrastruktur. Ostdeutschland kann damit nicht nur Teil der Energiewende sein, sondern zu einem ihrer zentralen Träger werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche wirtschaftspolitische Strategie beschrieben, gewollt und zielgerichtet als Projektaufgabe verfolgt und umgesetzt wird. Bestehende rechtliche Instrumente müssen dafür konsequent genutzt und Verfahren tatsächlich beschleunigt werden. Andernfalls droht ein Verlust von Investitionen und Standortvorteilen.

6. Rolle von Mittelstand und Unternehmertum

Der Mittelstand nimmt eine Schlüsselrolle ein. Unternehmen entwickeln Projekte, investieren in Infrastruktur und treiben Innovationen voran. Sie sind bereit, Risiken zu übernehmen und Wertschöpfung zu generieren. Voraussetzung hierfür sind jedoch verlässliche Rahmenbedingungen und effiziente Verfahren. Die Energiewende kann nur gelingen, wenn staatliche Steuerung und unternehmerisches Handeln ineinandergreifen.

7. Summarischer Zwischenstand

Die Energiewende in Deutschland ist rechtlich verankert und politisch fortgesetzt. Ein grundlegender Kurswechsel ist nicht festzustellen. Die zentrale Herausforderung liegt in der Umsetzung und Beschleunigung der bestehenden Prozesse.

Gleichzeitig erweitert sich die Bedeutung der Energiewende durch die Anforderungen der digitalen Transformation. Energieversorgung und KI-Infrastruktur untrennbar miteinander verbunden sind.

Ostdeutschland verfügt über die strukturellen Voraussetzungen, um in diesem Transformationsprozess eine zentrale Rolle einzunehmen und bietet die Chance, diese Potenziale zu bündeln und konkrete Lösungsansätze zu entwickeln.

Die Energiewende ist damit nicht nur ein Projekt der Transformation, sondern ein Projekt der Entscheidung. Entscheidend ist, ob es gelingt, die bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten konsequent zu nutzen und in konkrete Umsetzung zu überführen.

Filed Under: AI, Governance and Leadership, Haltung, Klimawandel, Lebensqualität, Transformation, Wissensgesellschaft Tagged With: Innovation, Strategie

April 20, 2026 by aehlers Leave a Comment

Stadtentwicklung und Klima aus ökonomischer Sicht
am Beispiel der dringend erforderlichen blau-grünen Freiräume in unseren Städten

 


 
Die Notwendigkeit einer klimaresilienten Stadtentwicklung ist fachlich unbestritten.

Grün-blaue Infrastrukturen – von der dezentralen Regenwasserrückhaltung über urbane Grünräume bis hin zu integrierten Schwammstadt-Konzepten – sind längst als zentrale Bausteine anerkannt. Sie dienen nicht nur der Klimaanpassung, sondern erfüllen zugleich Funktionen der Daseinsvorsorge, der Gefahrenabwehr und der städtebaulichen Qualitätssicherung. ¹ Gleichwohl zeigt sich in der Umsetzung ein strukturelles Defizit: Nicht das Erkenntnisniveau ist das Problem, sondern die Übersetzung in genehmigungsfähige, realisierbare Projekte.
 
Aus juristisch-unternehmerischer Perspektive tritt dabei ein Spannungsverhältnis zutage, das in der planerischen Diskussion häufig unterbelichtet bleibt. Während die Zielsetzungen politisch und fachlich immer ambitionierter formuliert werden, bleibt das Instrumentarium ihrer Umsetzung vielfach in sektoral fragmentierten Genehmigungslogiken verhaftet. Das Bauplanungsrecht eröffnet zwar mit § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich die Verpflichtung zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung klimatischer Belange, ² und konkretisiert dies in § 1a BauGB durch Vorgaben zum Umgang mit Boden, Natur und Landschaft, ³ doch diese Zielnormen entfalten ihre Wirkung erst im Vollzug – und genau hier liegt die systemische Schwäche.
 
In der Genehmigungspraxis treffen Vorhaben der grün-blauen Infrastruktur regelmäßig auf eine Vielzahl paralleler Prüfregime: bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen, artenschutzrechtliche Prüfungen sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen. ⁴ Diese Verfahren sind rechtlich jeweils eigenständig strukturiert und folgen einer Logik der Einzelfallprüfung und Risikovermeidung. Eine integrierte Betrachtung, die dem systemischen Charakter grün-blauer Infrastruktur gerecht würde, ist hingegen nicht strukturell angelegt.
 
Für projektverantwortliche Unternehmen entsteht daraus ein zentrales Risiko: Zeit. Genehmigungsdauer ist nicht nur ein organisatorischer Faktor, sondern wirkt unmittelbar auf Finanzierungsbedingungen, Projektkalkulationen und Investitionsentscheidungen. ⁵ Verzögerungen führen zu steigenden Kapitalkosten, verändern rechtliche Rahmenbedingungen während des laufenden Verfahrens und können im Extremfall die Realisierbarkeit eines Projekts insgesamt infrage stellen. Gerade bei grün-blauen Maßnahmen, die häufig integraler Bestandteil größerer Vorhaben sind, potenziert sich dieses Risiko.
 
 Der Gesetzgeber hat die Problematik der Verfahrensdauer grundsätzlich erkannt und mit Instrumenten wie den beschleunigten Verfahren nach § 13, § 13a und § 13b BauGB reagiert. ⁶
Auch auf europäischer Ebene wird mit Initiativen wie der geplanten Nature Restoration Regulation ein verstärkter Umsetzungsdruck erzeugt.⁷ Gleichwohl bleibt die Wirkung dieser Instrumente begrenzt, solange sie nicht in kohärente Projekt- und Entscheidungsstrukturen übersetzt werden. Beschleunigungsvorschriften entfalten nur dann Wirkung, wenn sie im Verwaltungsvollzug tatsächlich als Steuerungsinstrumente genutzt werden – und nicht durch zusätzliche Prüfschleifen kompensiert werden.


Vor diesem Hintergrund wird ein grundlegender systemischer Widerspruch sichtbar: Die politische Zielsetzung verlangt Integration, Tempo und Umsetzung, während die bestehende Genehmigungsarchitektur auf Differenzierung, Absicherung und Zuständigkeitsabgrenzung ausgerichtet ist. Dieses Spannungsfeld ist kein individuelles Vollzugsdefizit, sondern Ausdruck einer strukturellen Inkongruenz zwischen Zielsystem und Verfahrenssystem.


Aus unternehmerischer Sicht lassen sich daraus drei zentrale Handlungsfelder ableiten.

Erstens bedarf es einer echten Verfahrensintegration. Nicht nur die grün-blaue Infrastruktur erfordert eine frühzeitige Bündelung aller fachrechtlichen Belange, eine klare Federführung innerhalb der Verwaltung und verbindliche Zeitachsen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind vorhanden, etwa in Form koordinierender Verfahrensansätze und der Möglichkeit städtebaulicher Verträge nach § 11 BauGB, ⁸ die jedoch in der Praxis nicht konsequent als Steuerungsinstrument genutzt werden.
Zweitens ist eine Neubewertung des Verhältnisses von Vollständigkeit und Entscheidungsfähigkeit erforderlich. Das derzeitige System zielt auf maximale rechtliche Absicherung in jeder einzelnen Verfahrensstufe. Demgegenüber sollte stärker auf entscheidungsfähige Zwischenschritte und rechtssichere Vereinfachungen gesetzt werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont wiederholt, dass planerische Entscheidungen auf einer gerechten Abwägung beruhen müssen, nicht jedoch auf einer vollständigen Eliminierung aller Risiken. ⁹ Diese Differenzierung eröffnet Spielräume, die in der Praxis bislang zu wenig genutzt werden.
Drittens schließlich ist ein Perspektivwechsel in der Organisationslogik erforderlich: weg von der aktenorientierten Bearbeitung, hin zu projektorientierten Strukturen. Komplexe Vorhaben benötigen klare Verantwortlichkeiten, definierte Schnittstellen und eine aktive Steuerung. Verwaltungshandeln muss sich – jedenfalls in zentralen Transformationsfeldern – stärker an Projektlogiken orientieren, ohne dabei die rechtstaatlichen Anforderungen zu relativieren.
Unternehmen nehmen in diesem Kontext eine Schlüsselrolle ein. Sie sind nicht lediglich Adressaten von Genehmigungen, sondern Träger von Investitionen, Umsetzungskompetenz und Risiko. Ohne ihre aktive Einbindung wird die Transformation hin zu klimaresilienten Städten nicht gelingen. Voraussetzung hierfür sind jedoch verlässliche Rahmenbedingungen, insbesondere kalkulierbare Verfahrensdauern und rechtliche Klarheit.
 
Zwischenresümee:
Die rechtlichen Grundlagen für eine beschleunigte Umsetzung der hier beispielhaft beleuchteten grün-blauer Infrastruktur sind wie für alle Felder des Exekutivhandelns vorhanden. Das eigentliche Defizit liegt in ihrer Anwendung und in der fehlenden Integration der Verfahren. Klimaresilienz ist damit keine primär planerische, sondern eine institutionelle und verfahrensbezogene Herausforderung.


Politisch ausgedrückt muss der Staat, wenn klimaresiliente Städte politisch gewollt sind, seine eigene Umsetzungsfähigkeit überprüfen. Es genügt nicht, ambitionierte Ziele zu formulieren und zugleich Verfahren zu betreiben, die deren Realisierung strukturell verzögern. Die Frage ist nicht, ob wir mehr Regulierung benötigen – sondern ob wir die bestehende Regulierung handlungsfähig organisieren.

Fazit: Ein Verhandlungsverwaltungsverhalten, das ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederholt von zuvor tragfähig abgewogenen Ergebnissen abrückt und keine konsistenten Entscheidungsmaßstäbe erkennen lässt, indiziert einen Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensunterschreitung und ist als Verstoß gegen das Gebot sachgerechter, widerspruchsfreier Ermessensausübung justiziabel.


Als hier zu definierende Handlungsaufforderung ist ein politischer und administrativer Fokus auf:
integrierte Genehmigungsverfahren mit verbindlicher Steuerung,
konsequente Nutzung bestehender Beschleunigungsinstrumente,
Stärkung projektorientierter Verwaltungsstrukturen sowie
verlässliche Partnerschaften zwischen öffentlicher Hand und Unternehmen,
erforderlich, denn: zügige Genehmigung ist möglich – sie ist keine Frage neuer Gesetze, sondern eine Frage der konsequenten Anwendung, Priorisierung und Organisation.


1. Vgl. u. a. Umweltbundesamt, „Grün in der Stadt – Für eine lebenswerte Zukunft“, 2017.
2. § 1 Abs. 5 BauGB – nachhaltige städtebauliche Entwicklung.
3. § 1a BauGB – ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz.
4. Überblick zu fachrechtlichen Anforderungen: Jarass/Kment, BauGB, Kommentar.
5. Zu ökonomischen Auswirkungen von Verfahrensdauern: empirische Studien zu Infrastrukturprojekten (z. B. DIW).
6. §§ 13, 13a, 13b BauGB – vereinfachte und beschleunigte Verfahren.
7. EU-Kommission, Vorschlag für eine Nature Restoration Regulation (COM/2022/304).
8. § 11 BauGB – städtebauliche Verträge.
9. BVerwG, st. Rspr. zur planerischen Abwägung (z. B. BVerwG 4 C 1.16).
 

 
 
 

Filed Under: blau-grüne Infrastruktur, Fachplanungen und Marktteilnahme, Governance and Leadership, Haltung, Klimawandel, Recht und Plan, Stadtentwicklung, Uncategorized, Wissensgesellschaft Tagged With: Kommune, Leadership, Mittelstand, Stadtentwicklung, Strategie, Verantwortung

September 13, 2025 by aehlers

Die große Bühne! Was ist wichtig für eine gute Moderation

Fragen gerade angesichts der aktuellen Diskussionen um Meinung, Dialog, Recherche

Wie immer bin ich positiv angespannt zum Start wie früher im Startblock im Schwimmbad oder auf dem Tenniscourt hinter der Linie. Zugleich umfangen von Vorfreude auf spannende Diskussionen. Dazu ziehe ich mich wie immer vor einem Auftritt, ob vor den interessierten Bürgern in einer Gemeinde oder einem großen (Fach) Publikum zurück, um mich intensiv vorzubereiten.

Denn die Bühne, die Kamera, das Publikum „machen etwas mit einem“. Zwischen Lampenfieber und „Rampensau“ ist alles möglich. Mit Kompetenz und Erfahrung geht man gelassen, auf den Punkt und mit der richtigen Dosis Adrenalin versehen auf der Bühne. Nicht selten klafft allerdings das Fremdbild (wie das Publikum mich wahrnimmt) und das Eigenbild (wie ich mich selbst sehe) auseinander. Diese beiden Pole auszutarieren und authentisch zu bleiben ist eine besonders große Herausforderung, die erst mit wachsender Erfahrung kleiner wird.

Doch wie vermeidet man auf dem Weg dorthin die gröbsten Fehler?

Gewinnbringend moderieren für das Publikum und die Podiumsteilnehmer kann man lernen und üben. Grundsätzlich liegt die Kunst in bester Vorbereitung, vor allem auf die Inhalte. Ein Fachkongress, eine Moderation für den Mittelstand oder die sonstige fachliche Einordnung einer Aufgabe ist etwas anderes als eine Modenschau oder ein Theaterfestival.

Eine fundierte Moderation gelingt im Dreiklang von

ausgewiesener Expertise, Vorgesprächen mit den Beteiligten nach sorgfältiger Recherche und gekonnter Rede mit Witz und Charme.

Und sonst?

Format klären, ist der Moderator „nur“ Steuerer oder selbst Diskussionspartner.

Bei Panels: Welcher Gast sitzt wo auf dem Podium, Struktur auf Moderationskarten festhalten, maximaler Fokus auf eine Einstiegsfrage, die „sitzt“, keine Fragen gleichzeitig stellen, Sprechpausen machen und schweigen, wenn der Diskurs läuft, Körpersprache der Gäste im Blick behalten, um ggf. umzusteuern, bei Fehlern locker bleiben und Pannen aufklären: Humor und Attacke! Blickkontakt mit dem Publikum ständig sondieren.

Bei Publikumsfragen: eigenes Mikrofon nie aus der Hand geben und die Fragenden bitten, vor ihrer Frage ihren Namen /bei Fachkongressen Ihre Profession zu sagen. Last but not least: vorab über die Schlussfrage klar sein, damit die Moderation „rund“ ist.
Lust auf mehr? 

Dann beauftragen Sie mich gerne für Ihre Veranstaltung oder wollen/sollen Sie selbst moderieren oder „müssen“ eine Rede halten?

Was für eine gelungene Moderation in- oder – out of the house oder auch für die entscheidende Rede z.B. auf einer Gesellschafter – oder Hauptversammlung, für ein Grußwort vor erlesenem Publikum oder einer Festivität notwendig ist, vermittle ich Ihnen gerne!

Einfach anrufen, mailen, Termin erfragen! Ich freue mich auf Sie!


Filed Under: Uncategorized Tagged With: Beratung, Expertise, Humor, Moderation, Strategie, Struktur, Witz

April 2, 2020 by aehlers

Aktuelle Presseschau mit dem lauter werdenden Diskurs

„Wer kontrolliert die Exekutive?“

Das Parlament/ die Legislative und die Justiz!

Das ist Gewaltenteilung als Mittel der Kontrolle.

Das Problem der gesellschaftspolitischen Passivität der Bevölkerung seit 20-30 Jahren rächt sich jetzt. Unsere ( ja eigentlich als Interim, deshalb GG) geschriebene Verfassung sieht ebenda die individuelle Kontrolle des repräsentativen Systems durch parteipolitische, gewerkschaftliche, kirchliche Zugehörigkeit eines JEDEN vor. Unsere Grundgesetz-Väter gingen von individueller Selbstverantwortung aus und haben Parteien die Organisationsaufgabe der Bündelung von Meinung verfassungsrechtlich auferlegt:

Art 21, Abs.1 GG

„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.“

Seinerzeit war das Volk Insgesamt in allen Verbänden, Vereinigungen und Institutionen zu 98 % organisiert, sodass der überwiegende Teil der Bevölkerung in allen sozialen Schichten bei der politischen Willensbildung beteiligt war. Das ist Sinn und Zweck in einer sozialen, offenen und freien Gesellschaft. Und das waren nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Überlegungen zur Umsetzung maßgeblich zwischen Kanzler Adenauer und Müller-Armack, die auch unter dem humorigen Namen „ rheinischer Kapitalismus“ in die Geschichte eingingen und alle Bevölkerungsschichten in das gesellschaftspolitische Leben einzubinden.

Heute ist es nahezu umgekehrt; ca 2% der Bevölkerung ( Gewerkschaften, Kirchen und sonstige Vereinigungen ausgenommen) sind letztlich in den politischen Parteien, die das Personal in Exekutive und Legislative sowie Justiz bestimmen, organisiert. Die Justizminister bestimmen in Bundes- und Landesbehörden natürlich schon ganz praktisch die staatlichen Organe der Rechtspflege. Dies tangiert letztlich auch die freien Rechtsanwälte, deren Ausbildung, antiquiert ist— auch das ist systemimmanent.

Wer sich mit seiner Stimme dauerhaft der Mitbestimmung verweigert und die Zeit zwischen den Wahlen der Respräsentanten nicht zur gesellschaftspolitischer Arbeit in den Institutionen nutzt auch um mit seiner Stimme als Mitglied genau diese Repräsentanten wählen zu können und sie nicht vorgesetzt zu bekommen, wird so regiert wie er es verdient hat!

Ein anders Problem wird durch viele neue Mitglieder auch angegangen werden können: das systemisch angelegte parteiinterne Klüngeln Weniger wird zu besprechen und zu ändern sein; diejenigen, die ebenda Haltung und Dienen und Exellenz insbesondere auf kommunalpolitischer Ebene aus Eigeninteresse zu verhindern wissen.

Wie froh bin ich um unsere Kanzlerin, die jeher so überwiegende Zustimmung in der Bevölkerung genießt; denn DAS VOLK ist ja gemeinhin nicht dumm… Haltung, Ehrlichkeit, Exellenz und Bescheidenheit scheinen doch neben christlichen Werten ( sei man kirchlich engagiert oder nicht) eine essentielle Rolle zu spielen.

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Februar 20, 2020 by aehlers

Immobilienwirtschaft und Stadtgestaltung

Wohn – und Infrastrukturfragen können auf Grundlage unter Weiterentwicklung der geltenden rechtlichen Instrumentarien mit steuerrechtlichen Befreiungstatbeständen zur Eigentumsbildung auf breiter Front gelöst werden. Eine Momentaufnahme und ein Plädoyer für die Aufgabenteilung in der sozialmarktwirschaftlichen Ordnung zwischen Politik und Wirtschaft und gegen hektischen Aktionismus.

Aus aktuellem wohnungs- und infrastrukturellem Anlass stellen wir uns erneut die Frage, was der Gesetzgeber tun muss und lassen sollte. Es geht in der liberalen Demokratie ständig um das Gleichgewicht zwischen Gemeinwohl und individueller Verantwortung. Konkret erleben wir die Herausforderungen in den wachsenden Städten mit den gesamten infrastrukturellen Handlungsbedarfen: Wohnen, Verkehr, Grün/Ausgleich, Kitas, Schulen, Krankenhäuser und Pflegeheime. Was können Kommunen tun, was sind ihre Handlungsgrundlagen? Rechtlich sind die Rahmenbedingungen in unserer föderalen Republik definiert. Das Grundgesetz regelt die Zuständigkeiten des staatlichen Handelns zwischen Bund, Land und Kommune. Nach Art 28 Abs. 2 des Grundgesetzes kommt der Kommune dabei ein Selbstbestimmungsrecht zu, indem sie auf dem eigenen Territorium alleinig hoheitlich zuständig für die Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten ist. Dazu gehört auch die finanzielle Eigenverantwortung.

Der Stadtrat hat dafür satzungsgebende –nicht gesetzgebende- Gewalt. Das bedeutet, die Stadträte beschließen für das kommunale eigene Territorium die Ausweisung der Bauleitplanung und des Haushaltswesens und weiterer ihnen zugewiesenen Aufgaben. Dabei ist der Haushalt durch 90 % Pflicht- oder übertragenen Aufgaben verplant für wie die Sicherstellung der sozialen Infrastruktur, so beispielhaft Straßenbau, Abfallwirtschaft, Strom, ÖPNV, Jugendhilfe, Brandschutz, Ordnungsdienst. Die Sicherstellung von Wohnraum zählt nicht dazu. Mindestens 400 T Wohnungen fehlen. Zuletzt haben Berlin und Hamburg Immobilien beschlagnahmt, um Flüchtlinge unterzubringen. Dabei kann es nicht so weit gehen, dass der Allgemeinheit das personalisierte Eigenbedarf Kündigungsrecht zusteht. Bleibt das fachliche und rechtliche Zusammenspiel zum Besten der Stadtgesellschaft zwischen der kommunalen Politik mit der Wirtschaft.

Der betroffene Wirtschaftszweig ist ebenda die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie leistet einen in der Zivilgesellschaft wegen der Ware Immobilie als „flüssig Gold“ argwöhnisch beäugten, aber nicht weg diskutierbaren großen Beitrag in unserer Gesellschaft. Neben Wohn- und Arbeitsraum stellt sie die gesamte soziale Infrastruktur und Verkehrsinfrastruktur für die Menschen zur Verfügung. Durch sogenannte Erschließungsverträge wird die Herstellung von Straßen und Wegen dem Bauwilligen übertragen, der die Infrastruktur nach Fertigstellung der Kommune ins kommunale Eigentum zur Bewirtschaftung überträgt. Die wirtschaftliche Bedeutung kommt darin zum Ausdruck, dass der Anteil der Immobilien – und Bauwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt auf 15 bis 20% eingeschätzt wird.

Die Analyse ist getan: So wie sich der Handel radikal verändert müssen Kommune, Eigentümer und Mieter besonders in den Citylagen völlig neu denken. Kleine feine Flächen top ausgestattet mit High-Speed Internet werden den großflächigen Einzelhandel ablösen. Der großflächige Handel wiederum benötigt Individualinfrastruktur eben nicht (nur) auf der grünen Wiese, sondern innenstadtnah auf ehemaligen Industrieflächen. Das Wohnen darf wegen der erforderlichen Vielfalt nicht aus den Städten verschwinden, die Städte dürfen aus stadtklimatischen Notwendigkeiten nicht völlig versiegelt werden. Noch mehr Mieter drohen wegen der Ansprüche an das flexible „Micro Living“ aus den Innenstädten gänzlich zu verschwinden; es drohen öde Monokulturen. Eine Plattform wie Airbnb ist mittlerweile nicht nur Vermieterplattform, sondern verändert durch die Nutzungsänderungen neben der satzungsgebenden auch die dritte Gewalt, die Rechtsprechung. Ferienwohnungen müssen rechtlich neu definiert und in wohnungspolitischen Handlungsstrategien handlungsleitend strategisch geregelt werden.

Die Lösungsansätze sind da. Die Kommune muss die privaten Investitionen nutzen durch reale, machbare und sozial verträgliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Eigentümer. Die Verwaltung und die Politik muss dabei aber akzeptieren, dass die Immobilienwirtschaft mit der Schaffung von Raum für Menschen auch Geld verdienen muss. Im Baurecht können zusammen mit den Ländern die strengeren Vorschriften auch in Befreiungen gelockert werden. Planungsrechtlich ist bereits das sog. urbane Gebiet als neue Mischnutzung implementiert, sodass Störungen zwischen Wohnen und Gewerbe wie sozialer Infrastruktur gemildert sind. In anderen europäischen Ländern gibt es den deutlich weitergehenden Umgebungsplan, wonach gemeinsam die Ziele der Umgebung definiert werden und dann gemeinsam entwickelt wird. Mutige Kommunen nutzen die vorhandenen Möglichkeiten zur Aufweitung bereits. 

Sowie die Kommune mit den bauleitplanungrechtlichen Instrumentarien Rahmenbedingungen für preiswertes Wohnen schaffen kann, so kann sie aber nur begrenzt die viel zu hohen Nebenkosten des Wohnens eingreifen. Allein 6.5 % des Kaufpreises kommen an Steuern zum Kaufpreis. Die Befreiung von der Grunderwerbssteuer wie die Abzugsfähigkeit von Kaufnebenkosten verbilligen das Bauen. Standardaufgaben seitens der Notare, Rechtsanwälte und Architekten wie weiterer Dienstleister werden mehr und mehr digitalisiert abgewickelt, Monopolstellungen durch Gebührenordnungen abgeschafft.

Maklerprovisionen auf andere Zahler zu verschieben wie Mietpreisbremsen einzuziehen, verlagert nur die Kosten, dezimiert sie aber nicht. Die digitalen Möglichkeiten haben den klassischen Makler bereits überflüssig gemacht, das regelt der Markt schnell. So wie der digitale Genehmigungscode dann auch kommen wird!

Leipzig, nach 26.08.2017 aktualisiert

hoher Himmel weiter Blick

Filed Under: Uncategorized Tagged With: Bauleitplanung, Eigentum, Enteignung, kommunale Pflichtaufgabe, Strategie, Vergemeinschaftung

Februar 4, 2020 by aehlers

Kommunalwahlen oder Oberbürgermeisterwahlen sind ein willkommener Anlass, zur Betrachtung des (bezahlbaren) Wohnraums zurückzukehren, da bisher keine befriedigenden Antworten gegeben worden sind. Zumindest sind die Antworten nicht qualitativ durchdacht außer mit viel lauten Stimmen einzelne Reparaturmaßnahmen wie Milieuschutzsatzungen zu verkünden oder in Lagerbildungen den Vorschlag der erkannten Gegenseite ideologisch abzutun. Das ist aber nur eine schwache Medizin, aber keine Ursachenbekämpfung.

Betreuung und Bildung sind ebenso wichtig, aber klarer geregelt; die Defizite liegen dort in der mangelnden Strategie, der optimalen Ausnutzung der eigentumsrechtlichen Möglichkeiten oder der personellen Aufstockung in der Verwaltung, jedoch nicht in der Diskussion zwischen Eigentum und Besitzrecht selbst; zwischen Plan, Regulierung und Markt wie beim Wohnen. Das Recht auf einen KITA – Platz ist zwischenzeitlich in § 24 Abs. 2 SGB VIII SGB abschließend und einklagbar geregelt, als Bundesgesetz. Der Vollzug im Bau und der Sicherstellung liegt bei der Kommune. Sie baut selbst oder lässt in Eigentum – Besitz Modellen durch private Bauherren bauen und den Betrieb durch freie Träger sicherstellen. Dazu braucht es Personal und gute kreative Ideen sowie viele individuelle vertragliche Verabredungen zwischen Kommune und Bauherr. Gleiches gilt für den Schulbau – oder Neubau wie für die Sanierung. Zumindest das „ob“ ist damit auf einem Weg; über das „wie“ ist noch gesellschaftlich zu ringen; was ist uns die gute Betreuung unserer Kinder wert?

Klar muss sein, dass Lösungen nur gemeinschaftlich erarbeitet werden können, was nur über einen Konsens gehen kann, der über ideologische Schranken hinaus gehen muss. Denn die Kommune einzig hat die Möglichkeit in Satzungen und stadtgesellschaftlichem Miteinander der im Stadtrat gewählten Vertreter Lösungen umzusetzen. Ideologische Blockaden sind demokratiefeindlich.

Wohnraum. Bezahlbar soll er sein. Worum geht es im Kern? Es geht um den – zunächst nicht formaljuristisch formulierten- Anspruch des Menschen nach seinen individuellen Möglichkeiten in einem nur für ihn jeweils zugänglichen umbauten Raum zum Wohnen leben können. Dabei ist das Wohnen weder Recht auf einen bestimmten Ort noch eine Lotterie. Heißt, ich habe keinen Anspruch zu einem bestimmten Preis an einem bestimmten Ort wohnen zu können. Die Vergesellschaftung des Privateigentums hat bisher nicht funktioniert. Zur Lösungsansätzen jenseits der Reparaturmaßnahmen muss doch zunächst der Blick auf die hiesige Eigentumsordnung und die Möglichkeiten der Vergemeinschaftung oder Teilhabe durch Modelle für sozial Schwache oder ein Regulativ oder eine Eingriffsmöglichkeit der satzungsgebenden Gewalt der Kommune durchdacht werden. Dazu pilgern zurzeit Planer, Geografen und Architekten, Soziologen, Juristen und sonstige Interessierte nach Wien. Doch das Gute liegt auch hier so nah. Man muss es nur umsetzen. 

Wirtschafts- und Gesellschaftssystem. In dem von unseren Vorfahren nach Monarchie und Diktatur gewählten Gesellschaftssystem der Demokratie ist höchstes Gut und Verpflichtung zugleich die Eigenverantwortlichkeit für das eigene Tun und Schaffen. Zur Willensbildung in einem souveränen Staat müssen sich die Individuen in Mehrheiten organisieren, um im Rahmen der Verfassung und gesetzgebenden Ordnung Ihren Willen durchzusetzen. Dazu haben uns die Grundgesetzväter die Instrumentarien des Vereinsrechts in der Form der Parteienbildung an die Hand gegeben und dies ist verfassungsrechtlich verankert. Das ist vereinfacht der politische Prozess. 

Als Wirtschaftssystem haben wir die Marktwirtschaft und als rechtliche Grundlage das Privateigentum gewählt, kurz gesagt, die Entscheidung mehrheitlich für gut befunden, Eigentum, Produktion und Verteilung von Gütern durch den privaten Markt steuern zu lassen. Da Güter seit Jahrhunderten nicht mehr gegen Güter getauscht, sondern mit einem allgemeinen Wertgut, heute dem EUR unter der Leitwährung des Dollar, bezahlt werden, hat derjenige, der mit Geld die besten Voraussetzungen schafft, naturgemäß die besten Möglichkeiten. Auch nach den Erfahrungen zweier Weltkriege haben wir deshalb nicht nur Demokratie und Marktwirtschaft gewählt, sondern uns mehrheitlich entschieden, die Gier des Marktes sozial zu zügeln. Das Wirtschaftswunder Deutschlands, den planwirtschaftlichen und sozialistischen Teil noch ausgenommen, basiert auf sozialem Frieden, heißt der Zufriedenheit der Mitbürger untereinander, da ebenda nicht jeder gleich ist und die Gleichheit noch zu definieren wäre; die sog. soziale Marktwirtschaft. Diese ist per Definition in unserer Verfassung, dem Grundgesetz nicht verankert. Also geben je nach politischen Mehrheiten Bundes- und Landesgesetze und kommunale Satzungen die Regeln in die Gemeinschaft. 

Eigentum und Besitz sowie kommunale Handlungs – und Regelungsbedarfe Schauen wir in unsere Verfassung, das Grundgesetz, das unsere Anspruchs- und Freiheitsrechte in der Gemeinschaft der Mitbürger in unserem Staat regelt. Artikel 13 GG ist ein Freiheitsrecht, das das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung vor Eingriffen des Staates gewährleistet und diesen verpflichtet, die eigenen vier Wände, egal ob Eigentum oder Besitz, vor Eingriffen unbefugter Dritter zu schützen. Dies ist eine Regelung zwischen dem Bürger und dem Staat, womit wir beim Thema sind. Das Grundgesetz gewährt ebenda kein Grundrecht auf eine eigene Wohnung. Einen solchen Rechtsanspruch hat der Bürger nicht. Damit bleibt es zunächst bei der Verpflichtung des Art. 14 Abs 2 GG, der den privaten Eigentümer sozial verpflichtet. Derjenige, der kein Privateigentum innehat, ist damit auf die Anmietung anderen Eigentums angewiesen. Und genau da liegt doch die Ursache und die Lösung. 

Privateigentum und Vermietung von Wohneinheiten diente bis vor ca. 35 Jahren der langlebigen Anlagesicherung für beide Parteien, dem Eigentümer und Vermieter durch die Generationen und dem Mieter, der durch ordentliche Mietverträge Planungssicherheit hatte. Schaffung von Wohnraum für sozial Bedürftige hatte in den 50igern in Ost und West der Staat übernommen. Ein gesunder Mix zwischen Markt- und Planwirtschaft war gestartet. Im Übrigen wird eine solche gesunde Verquickung von Markt – und Planwirtschaft auch in den großen Konzernen und ihren geplanten Wertschöpfungskletten gepflegt; es ist Zeit, sich auch hier von ideologischen Ausschließlichkeitstatbeständen zu verabschieden.

Die große Pleite der westdeutschen gemeinnützigen Bauunternehmen durch die Kumulation von Macht in den Händen einiger Weniger hatte zur Pleite der großen sozialen Wohnungsbauunternehmungen geführt und dem Gedanken des sozialen Wohnungsbaus den Todesstoß versetzt. Die ostdeutsche Variante der Planwirtschaft ist untergegangen. Geblieben sind aus beiden Welten das sehr vernünftige Genossenschaftsmodell und die kommunale Wohnungsgesellschaft. Beide sind den Regeln des Kapitalmarktes und des Gesellschaftsrechts unterworfen.

Durch die globalisierte Anlage der Immobilie als Finanzprodukt ist die win win Situation zwischen Eigentümer (Vermieter) und Besitzer (Mieter) in Schieflage geraten, da es nicht mehr um ein Miteinander geht, sondern ausschließlich um Rendite. Dabei wird immer nur die Immobilie genannt, dabei ist der Aufbau nur Bestandteil des Grund und Bodens, der absolut endlich und in der Horizontalen nicht vermehrbar ist. Also reparieren wir mit Gesetzen, Wohngeld, Förderungen sonstiger Art.

Da das Privateigentum definiert und frei ist, kann es für die Eingriffe zur Wohnraumversorgung nur beschränkt werden. So muss es auch ausgesprochen werden ohne das sogleich der Begriff der „Enteignung“ wiederum ideologisch stilisiert wird. Jeder Eingriff, auch der zugunsten eines Straßenbaus ist eine Enteignung. Weniger drastisch, aber letztlich mit gleicher Konsequenz ist es nur der enteignungsgleiche, der minder enteignenden Eingriff, so, wenn der Fährmann sein Gewerbe nicht mehr ausüben kann, weil über den Fluss eine Brücke gebaut worden ist.

Die Immobilie als Finanzprodukt in der Hand Weniger Unter anderem mit der Geschäftsidee der Projektentwicklung von Grundstücken und der Definition von „Lage“ hat sich Ende der 80iger in der Bundesrepublik ein neues Geschäftsmodell der Immobilienwirtschaft zusammen mit der Finanzpolitik, zuletzt verschärft durch die Zinslospolitik der EZB entwickelt. Die Immobilie ist dadurch mobil geworden und definiert sich nicht mehr über Einnahmen und Ausgaben (Miete und die Qualität von Mietern und Haus), sondern über das Produkt an sich. Es wird gehandelt, „gedreht“.

Der Wert aller Immobilien beträgt weltweit rund 218 Billionen Dollar, dient als Kreditsicherheit; als Anlage. Genau in der Regulierung des Marktes muss das Regulativ liegen, das Eigentum achtet und sozialen Frieden wahrt.

Denn die Konzentration des Kapitals tangiert, respektiv bestimmt die Freiheit der Handlungsmacht in einer Stadtgesellschaft. Die großen Immobilienbestände gerade in den großen ostdeutschen Städten wie Leipzig sind mangels gewachsenem Privateigentum über mehrere Generationen in wenigen Händen derer verteilt, die selber nicht an der Gestaltung der Stadtgesellschaft – da global engagiert – interessiert sind, was man diesem grundsätzlich legalen Geschäftsmodell nicht anlasten kann. Mit der Immobilienwirtschaft, die natürlich in diversen Gruppen unterschiedlicher Marktteilnehmer zu differenzieren ist, muss wie mit allen anderen Bevölkerungsgruppen, Verbänden, Initiativen und Eigentümern zusammen agiert werden, aber gesund und aus kommunaler Sicht zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben.

Rahmenbedingungen für ein Bürger – und wirtschaftsfreundliches Klima muss die Stadtgesellschaft durch ihre Vertreter im Stadtparlament sich geben. Rahmenbedingungen sind Effizienz und Qualität der Verwaltung, Mut und Transparenz sowie Personalfreundlichkeit mit Ermutigung aller Mitarbeiter einer Verwaltung. Daneben muss die Kommune schnell und transparent unter Einbeziehung ihrer Bürger in den Stadtteilen Planungs – und Baurecht für den Grund und Boden, der in ihrem selbstbestimmten Gebiet liegt, schaffen und muss als Treuhänder ihrer Stadtbewohner dafür an der Wertschöpfung beteiligt werden. Das kann sich nicht nur in Gebühren und Steuern ausmachen.

Um die Möglichkeit der Schaffung von Teilhabe geht es neben der Pflichtaufgabe, Baurecht zu schaffen.

Soziale Leistungen und Wertschöpfungen Zwischenzeitlich geben wir mehr als 50% für soziale Leistungen aus, dazu gehört auch Wohngeld. Wäre es nicht sinnvoller, den Markt selbst zu befrieden, indem einfach miteinander gebaut, gebaut und nochmals gebaut wird und dem Stadtbürger die Möglichkeit der Anschaffung eigenen Eigentums ermöglicht wird? Ist es nicht ebenso sinnvoll, Geld in Grund und Boden wie Geld in Bildung und Innovation, statt in Ausgleich zu stecken? Und so frei müssen wir doch sprechen können: Gleich sind die Bürger eines Landes nicht; jeder hat andere Voraussetzungen, Ansprüche und Ansichten. Aber die gleichen Start- und Umgangsvoraussetzungen müssen in der (Stadt) Gesellschaft geregelt sein und im Rahmen der Vereinbarung der sozialen Marktwirtschaft muss auch selbstverständlich für diejenigen, denen es individuell nicht möglich ist, gesorgt werden. Nur das sichert den sozialen Frieden und das muss doch unser aller Anspruch für ein gutes Miteinander sein. 

Systemisch kommunal Der Immobilientrend hat sich längst bei den Kämmerern der Kommunen durchgesetzt. Aktuell definiert sich Erfolg nicht über Lebenserfolg, sondern primär über finanziell geschaffene Ressourcen. So hat auch der Staat sich angewöhnt, Ressourcen der Einnahmen (Steuern) ständig umzuverteilen und zur Mitfinanzierung dessen Hab und Gut an den Mann zu bringen. Gleiches gilt für die großvolumigen Verkäufe kommunaler Wohnungsgesellschaften. 

Dabei hat die Kommune doch beides in der Hand. Die Kommune allein hat das grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht und die territoriale Planungshoheit. Beides zusammen macht sie zum regionalen Bestimmer. Hat sie darüber hinaus eigene Grundstücke, ist sie fiskalisch wie jeder andere Grundstückseigentümer tätig, aber darüber hinaus durch Gemeindeordnungen und Ausschreibungsverpflichtungen an Transparenz gebunden. Die Schwerpunkte der konzeptionellen Vergaben kann sie sich durch Satzung selbst geben. Da Kommunen zu Höchstpreisen verkauft haben, haben sie zum einen den Markt mit angeheizt, zum anderen das Silber aus der Hand gegeben. Richtig, die Rechtsaufsicht aus der Gemeindeordnung verlangt die Veräußerung zum Verkehrswert. Aber strategisch vorgedacht und legitim kann die Kommune über Satzungsrecht in enger Abstimmung andere Transparenz schaffen wie Konzeptvergaben an sozial Schwache oder kinderreiche Familien auf den Weg bringen, sowie sie Gewerbeflächen schaffen kann zur Ansiedlung von Unternehmen. Und ganz wichtig: sie kann Erbbaurechte vergeben; muss sich also nicht von kostbaren Gut und Boden trennen, sondern kann diesen zur Bebauung über einen befristeten Zeitraum vergeben. Denn Eigentum und Planungshoheit in einer Hand schafft Raum zur kommunalen Planung für Wohnen und – immer wichtiger, aber nicht an dieser Stelle- für Mischgewerbe wie Logistikflächen für modernen Handel.

Zwischenergebnis: 

Die Kommune und damit ihr Stadtoberhaupt und zugleich Oberbürgermeister hat es in der Hand, in Idee, Mut und Vollzug eine effiziente und mutige, angstfreie Verwaltung zu führen.

Die Kommune als Eigentümer muss sich stärken in der Vergabe von (wenn überhaupt noch vorhandenen) zeitlich begrenzten Rechten am Grund und Boden wie dem Erbbaurecht oder über die Bildung von genossenschaftlichen Modellen des Gesellschaftsrechts wie ein Nutzungsrecht. Staatliche Banken wie die KfW zusammen mit den „Hausbanken“, den territorial verpflichteten Spar – und Volksbanken müssen mit staatlichen Fonds – auch in revolvierend möglichen Krediten durch Dritte – Finanzierungen und Beleihungen von solchen Rechten organisieren. 

Die Kommune muss nicht selbst bauen, aber schnell und sinnvoll nach vorher strategische klug gedachten Stadtentwicklungskonzepten umgesetzt in kluge Bebauungspläne und schnelles Baurecht bauen lassen. Das kann auch in öffentlich- rechtlich privaten gemeinsame Gesellschaften geschehen. 

Bauplanungsrechtlich müssen die Instrumentarien, die da sind, klug genutzt werden. Über Bebauungspläne und städtebauliche Verträge müssen die Kommunen mit den Investoren Vereinbarungen treffen, die dem Vorhabensträger eine gute Rendite für sein eigenes Risiko sichert, aber die Notwendigkeiten der Schaffung von vergünstigtem Wohnraum ermöglicht.

Eine Stadt wie Leipzig, die noch keine Wohnungsnotstand hat, sondern aus sehr preiswerten Segmenten kommt, die jetzt angeglichen werden, sollte endlich für ein gutes Wachstum die Instrumente bündeln und einen Hochhausentwicklungsplan zur Ausdehnung in die Vertikale schaffen. Das wiederum mit einem innovativen Ansatz, damit die Bevölkerung und die Wirtschaft sich wiederfinden.

Kommunale politische Kräfte wie der Deutsche Städtetag müssen Gesetzesvorlagen in die Bundesebene erwirken, die das BauGB und die Landesbauordnungen entmüllen von irrsinnigen Vorschriften. Das Bauen muss wieder preiswerter werden. Wir haben uns innerhalb der letzten 15 Jahre von ca. 5000 Bauvorschriften (insbesondere Brandschutz) zu über 30.000 Vorschriften hochgeschraubt. Wie soll jemand da für unter 1.500 EUR/qm“ bauen? Ein Neubau von Geschosswohnungsbau unter 12 EUR/qm“ ist nicht machbar.

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